S a t z u n g

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§ 1: Name
Mittelbuchener Heimat- und Geschichtsverein e. V. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
 
§ 2: Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Hanau/Stadtteil Mittelbuchen
 
§ 3: Ziele
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4: Aufgaben
Der Verein hat die Aufgaben

1.  Material von heimatgeschichtlicher Bedeutung zu sammeln und auszuwerten,
2.  im Obertor ein Heimatmuseum einzurichten und zu betreuen,
3.  für die Erhaltung und Pflege von Baudenkmälern einzutreten,
4.  zur Pflege und zum Erhalt der im Ort üblichen Mundart beizutragen,
5.  durch Veröffentlichungen das Interesse für die Heimatgeschichte Mittelbuchens zu wecken
     und die Ergebnisse seiner Arbeit allen Interessierten zugänglich zu machen.
 
§ 5: Mitglieder
Mitglied kann jeder werden, der an den Aufgaben und Zielen des Vereins interessiert ist. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft endet, wenn das Mitglied schriftlich seinen Austritt erklärt, jedoch hat der Austretende den Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten. Die Mitglieder zahlen den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag. In besonderen Fällen kann der Vorstand den Beitrag ermäßigen. Der Jahresbeitrag ist im ersten Quartal eines Kalenderjahres zu entrichten.

§ 6: Vorstand

1. Zusammensetzung
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassenverwalter,
e) Beisitzern, deren Anzahl von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Eine Aufwandsentschädigung wird nicht gezahlt.

2. Geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassenverwalter. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam.

3. Amtszeit
Die Amtzeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, erfolgt eine Nachwahl in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten. Die Amtszeit des nachträglich Gewählten endet mit der Amtszeit der übrigen Mitglieder des Vorstandes.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Wahl erfolgt durch Akklamation. Auf Antrag muß schriftlich und geheim gewählt werden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Erhält bei der Stichwahl keiner der Kandidaten die Mehrheit der Stimmen, entscheidet das Los.
 
§ 7: Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie muß einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder beantragt wird.

1. Einladung
Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung ein.
Die Einladung muß mindestens zwei Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern zugegangen sein.
Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied bis spätestens 7 Tage vor der Versammlung gestellt werden.

2. Beschlußfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ihre Beschlußfähigkeit mehrheitlich feststellt.

3. Beschlußfassung
Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Alle Abstimmungen sind offen, auf Antrag muß geheim abgestimmt
werden.

4. Aufgaben
Die Mitgliederversammlung unterstützt die Arbeit des Vereins durch Hinweise, Empfehlungen und Anregungen. Sie beschließt Grundsätze für die Vereinsarbeit im Rahmen der durch die Satzung vorgegebenen Aufgaben und Ziele.
Sie nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes sowie den Kassenbericht entgegen und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes. Sie wählt den Vorstand nach den Bestimmungen dieser Satzung. Sie wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen.

5. Niederschrift
Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
 
§ 8: Finanzierung
Der Verein finanziert seine Aufgaben aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden,  Zuschüssen der öffentlichen Hand.
Spenden können auch in Form von Sachspenden geleistet werden. Über die Annahme entscheidet der Vorstand.
 
§ 9: Ausschüsse
Der Vorstand kann eigenständig oder auf Beschluß der Mitgliederversammlung Ausschüsse bilden und mit der Durchführung von einzelnen Aufgaben beauftragen.
 
§ 10: Satzungsänderung
Eine Änderung dieser Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
 
§ 11: Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins ist ein Beschluß mit Dreiviertelmehrheit einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung notwendig. Das Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung zu gleichen Teilen an zwei gemeinnützige Vereine und zwar an den Förderverein Palliative Patienten-Hilfe e.V., Am Frankfurter Tor, 63450 Hanau, und an die Nachbarschaftsinitiative Mittelbuchen e.V., Sodener Str. 8, 63454 Hanau.
 
§ 12: Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 28. Januar 1991 beschlossen.

Die Mitgliederversammlung hat am 29. Januar 1999 beschlossen, § 6: Punkt 3 dahingehend abzuändern,
daß die Amtszeit des Vorstandes zwei Jahre beträgt, nach zuvor drei Jahren.

Die Mitgliederversammlung hat am 1. April 2023 beschlossen, § 11 dahingehend abzuändern, dass bei Auflösung das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an zwei namentlich benannte Vereine fällt und nicht mehr an die Stadt Hanau. Die neue Satzung wird erst wirksam wenn sie in das Vereinsregister eingetragen wurde.

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